Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 37 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/37#abs-1 (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/37#abs-2 (2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
Wird zitiert von 179 Entscheidungen zu § 37 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.08.2016 – 6 C 24/15Entgeltabrede als Voraussetzung der privatrechtsgestaltenden Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 52
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- OVG NRW, 01.08.2003 – 13 A 1499/01Zitiert von 5
- OVG NRW, 01.08.2003 – 13 A 1618/01Zitiert von 5
- LG Köln, 22.07.2011 – 90 O 15/10Zitiert von 4
- BVerwG, 31.03.2004 – 6 C 11.03Zitiert von 75
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 01.03.2024 – 21 L 2013/22Zitiert von 2
- BGH, 05.04.2022 – KZR 84/20Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung der Ungültigkeitserklärung einer Klausel durch die Regulierungsbehörde; Bereicherungsanspruch; Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - Regionalfaktoren II
- BSG, 29.03.2022 – B 12 R 2/20 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen Statusfeststellungsbescheides mit Wirkung für die ZukunftZitiert von 28
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.